Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


§ 1 Geltung der Bedingungen


Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern (§ 310 BGB) ausschließlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an,

es sei denn, er stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.


§ 2 Vertragsschluss


Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, d. h. nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Der Käufer ist 4 Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung schriftlich oder fernschriftlich bestätigt, die Lieferung ausführt oder bei Auftragswerten bis EUR 500,-- zuzüglich Mehrwertsteuer binnen 4 Wochen nach Auftragseingang nicht widersprochen hat. Die Außenvertreter des Verkäufers haben Inkassovollmacht. Sie sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, oder Vereinbarungen aufzuheben.


§ 3 Zahlungsbedingungen


Alle Preise verstehen sich ab Lager MAS GmbH ohne Abzüge zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und/oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 3 Monate liegen; dann gilt der Tagespreis. Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Der Gesamtpreis ist bei Übergabe bzw. Eingang des Kaufgegenstandes beim Käufer ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, dass der Kaufvertrag anderes vorsieht. Es wird darauf hingewiesen, dass der Empfänger der Rechnung gem. § 286 BGB spätestens in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang Zahlung leistet. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

Ein Skontoabzug, der in jedem Fall der Vereinbarung bedarf, ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Skontoabzuges keine älteren Forderungen des Verkäufers bestehen.

Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die

Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde; ein

Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem fraglichen Kaufvertrag beruht. Kommt der Käufer mit den Zahlungen - bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit 2 aufeinander folgenden Raten - in Verzug, so kann der Verkäufer - unbeschadet anderer Rechte - nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.


§ 4 Lieferung


Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Bei nachträglicher Vertragsänderung sind erforderlichenfalls neue Termine oder Fristen gleichzeitig neu zu vereinbaren.

Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Erst mit der Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug. Verzug tritt nicht ein bei höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren Hindernissen wie Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten. Geringfügige Änderungen der Konstruktion behält sich der Verkäufer vor, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und dieses für den Käufer zumutbar ist. Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 9 entsprechend.


§ 5 Gefahr Übergang


Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.


§ 6 Abnahme


Etwaige Beschädigungen der Sendung, unvollständige Lieferung oder fehlende Teile muss der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich rügen, sofern Offensichtlichkeit besteht. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Im Falle des Annahmeverzuges durch den Käufer kann der Verkäufer nach Setzen einer angemessenen Abholungsfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Dieser beträgt 30 % des Kaufpreises. Er ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.


§ 7 Eigentumsvorbehalt


Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden etc. aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sein denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme des Kaufgegenstandes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Verkäufer ist berechtigt, sich selbst in den Besitz des Kaufgegenstandes zu setzen, dem stimmt der Käufer ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionskosten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Käufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den entstandenen Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich USt), die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen an den die Abtretung hiermit annehmenden Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverwertet worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung

ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten

Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.

 

Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Mieteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstand. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer. Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis des Käufers ist dieser nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten. Der Käufer tritt dem dies annehmenden Verkäufer auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung des Kaufgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest.


Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes

der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an den dies annehmenden Verkäufer ab.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 45 % (20 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und USt in jeweils gesetzlicher Höhe) übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 35 % der zu sichernden Forderung (20 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und USt in jeweils gesetzlicher Höhe) wegen möglicher Mindererlöse. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.


§ 8 Gewährleistung


Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel am Kaufgegenstand vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es wird darauf hingewiesen, dass Vorlieferanten keine Erfüllungshilfen des Verkäufers sind. Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, es sein denn, es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB (Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und

dessen Mangelhaftigkeit verursachen) vor, dann verbleibt es bei der 5-jährigen Verjährung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass diese offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Der Kaufmann im Sinne des HGB muss seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sein. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güter nah und Fernverkehrs oder sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.


§ 9 Haftung


Die Haftung des Verkäufers für Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.


(1.) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc. des Verkäufers.


(2.) Eine verschuldensunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorlage eines Verschuldens übernommen.


(3.) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus welchem Rechtsgrund auch immer ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch für einfache Fahrlässigkeit.


(4.) Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Bedienung, Be- und Verarbeitung wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.


(5.) Die Schadenersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.


(6.) Schadenersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren, schriftlich mitgeteilt wird.


(7.) Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie.


§ 10 Datenschutz


Der Verkäufer verarbeitet Kundendaten gemäß den einschlägigen Datenschutzgesetzen.


§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


Erfüllungsort für beide Seiten ist der jeweilige Sitz des Verkäufers. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, ist Gerichtsstand der jeweilige Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Schäden- und Wechselklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG vom 11.4.1980 in de jeweils geltenden Fassung).


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